§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien): Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien.
- 2. Tenside (grenzflächenaktive Stoffe): Substanzen, die auf Grund ihres Molekülaufbaues geeignet sind, sich an Phasengrenzflächen anzureichern und die Grenzflächenkräfte herabzusetzen.
- 3. Seife: Gebrauchsfertiges festes, halbfestes oder flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel, welches als Tenside zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält.
- 4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus Tensiden sowie gegebenenfalls aus Aufbaustoffen (Buildern), Bleichkomponenten und Hilfsstoffen (optische Aufheller, Inhibitoren, Enzyme, Stabilisatoren, Aktivatoren, Geruch- und Farbstoffe, Stellmittel usw.).
- 5. Putz- und Pflegemittel: Pulver-, pasten- oder cremeförmige, feste oder flüssige Zubereitung zur Reinigung oder Pflege von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff oder Leder. Ein Putz- oder Pflegemittel kann aus Tensiden, Alkalisalzen, Emulgatoren, Lösungsmitteln, Ölen oder Fetten und feingemahlenen Mineralen bestehen.
(2) Die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
- 1. Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch Verseifen von Fetten oder Ölen;
- 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) mit den in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind zusätzlich die inAnlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf in Z 1 und 2 genannte Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.
(3) Die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
- 1. Herstellen (Formulieren) von Seifen;
- 2. Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;
- 3. Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;
- 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Wasch- und Reinigungsmittel;
- a) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,
- b) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
- c) anorganische Säuren, Laugen, Salze, Peroxide oder Peroxohydrate,
- d) Ionentauscher,
- e) Industrieminerale,
- f) Enzyme;
- 4. Abwasser aus der Herstellung von Tensiden auf der Basis von Silicon- oder Organofluorverbindungen;
- 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 und 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 anfallen.
(6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
- 1. Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Z 2 beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
- 2. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2 anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
- a) Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
- b) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
- c) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
- d) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
- e) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
- f) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
- 3. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung, automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
- e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
- 4. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 2 oder Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
- 5. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
- 6. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
- 7. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 5 stofflich verwertet werden können;
- 8. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
- 9. Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
- 10. Einsatz von automatengestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
- 11. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 12. Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
- 13. Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
- 14. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
- 15. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF);
- 16. für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 2 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
- a) monatliche Messung des Parameters Blei,
- b) monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
- Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Schlagworte
Waschmittel, Natriumsalz, Kaliumsalz, Geruchstoff, Putzmittel, Siliconverbindung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Rohstoff, Arbeitsstoff, Direkteinleiter
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
20000781
Dokumentnummer
NOR40265776
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