Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
Tageswerte
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität a) |
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Algentoxizität GA | 8 | b) |
Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
Daphnientoxizität GD | 4 | b) |
Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L d) |
pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-10,5 |
Anorganische Parameter |
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Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/L | e) |
Bor ber. als B | 5,0 mg/L | 10 mg/L |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 f) | 0,2 mg/L | 0,5 mg/L g) |
Fluorid ber. als F | 10 mg/L | 20 mg/L |
Gesamter geb. Stickstoff TNb ber. als N h) | 50 mg/L | – |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | – | i) |
Organische Parameter |
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Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C | 30 mg/L j) | k) |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 90 mg/L l) | m) |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 | 20 mg/L | – |
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L n) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 20 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/L | 10 mg/L |
Summe der Tenside o) | 2,0 mg/L | p) |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
- a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
- g) Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
- h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- k) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/L.
- l) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- m) Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/L.
- n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt.
- o) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 hergestellt oder verwendet werden.
- p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage, Schaumschlammdecke
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
20000781
Dokumentnummer
NOR40265781
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