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§ 4 Schaubergwerkeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk

§ 4.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)

(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.

Schlagworte

Bergungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40244626

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