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§ 10 Augenoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Technisches Zeichnen

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

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