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Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995 als gesetzwidrig aufgehoben wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2000

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu V 44/98, ausgesprochen, dass die Wortfolge:

“Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im II. Quartal angepasst."

in § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20000729

Dokumentnummer

NOR40008188

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