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§ 16 AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Wartung

§ 16.

(1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.

(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008132

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