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§ 1 Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
aktuell keine Fassung in Kraft
16.12.1951 bis 30.11.1952 (BGBl. Nr. 200/1952)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.