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§ 13 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 13.

(1) Vergleiche über Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.

(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögensentziehungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46) mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten der vorbezeichneten Stelle mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.undfinden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 166/1946

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008003

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