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§ 5 WerbeabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).

Aufzeichnungspflichten

§ 5.

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40007903

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