vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 WerbeabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Steuergegenstand

§ 1.

(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt:

  1. 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
  2. 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
  3. 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

(2a) Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Abs. 2 Z 3 eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.

(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40273625

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)