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§ 1 WerbeabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.2001 § 6 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Steuergegenstand

§ 1.

(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt:

  1. 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
  2. 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
  3. 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40013800

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