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§ 21 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2000

Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte

§ 21

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.

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