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Artikel 1 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 1

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007241

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