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Artikel 1 Güterverkehr auf der Straße - steuerliche Behandlung - Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Artikel 1

  1. 1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten:

    (Anm.: es folgt die Änderung)

  1. 2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Steuersätze sind ab 1. September 1969 anzuwenden.
  2. 3. Die unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Änderungen gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Geschehen in Bonn, am 20. Juni 1969 in zweifacher Ausfertigung.

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