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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen Bereich.

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