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§ 9 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 9.

(1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
  2. 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
  3. 3. den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
  1. a) Eisenbahnbetrieb;
  2. b) Sicherungstechnik;
  3. c) Energieversorgung;
  4. d) Fahrzeugtechnik;
  5. e) Eisenbahnbautechnik;
  6. f) Rechtsvorschriften.

(2) In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.

(3) Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch

  1. 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild;
  2. 2. ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;
  3. 3. Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
  1. a) die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie
  2. b) den Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;
  1. 4. die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
  2. 5. einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
  3. 6. die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.

(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204017

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