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§ 52 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

6. ABSCHNITT

Betrieb Fahrordnung

§ 52.

(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss

  1. 1. bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
  2. 2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.

(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren

  1. 1. Züge straßenunabhängiger Bahnen,
  2. 2. Züge straßenabhängiger Bahnen
  1. a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
  2. b) in Tunneln.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden

  1. 1. bei Verschubbewegungen,
  2. 2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
  3. 3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.

(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.

(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen

  1. 1. bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,
  2. 2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.

Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204059

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