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Artikel 4 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 4

Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005225

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