Artikel 4
Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005225
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