Artikel 2
Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches, gestrandetes oder gesunkenes Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005223
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