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Artikel 5 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 5

Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005207

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