Artikel 5
Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
NOR40005207
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