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Anlage II Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Anlage II

Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge

1 Allgemeines

Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter voneinander entfernt sein, jedoch niedriger als die Lichter nach Regel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die in diesen Regeln für fischende Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.

2 Signale für Trawler

a) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen, zeigen

  1. i) beim Ausbringen der Netze:
  1. ii) beim Einholen der Netze:
  1. ein weißes Licht senkrecht über einem roten Licht;
  1. iii) wenn das Netz an einem Hindernis hakt:

b) Jedes Fahrzeug, das im Gespann trawlt, darf zeigen

  1. i) bei Nacht ein Scheinwerferlicht, das voraus und zum anderen Fahrzeug des Gespanns gerichtet wird;
  2. ii) beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn ihre Netze an einem Hindernis haken, die unter Nummer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter.

3 Signale für die Fischerei mit Ringwaden

Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, daß das obere an ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004904

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