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Artikel 26 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 26

— Regel 26

Fischereifahrzeuge

a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.

b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muß führen

  1. i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;
  2. ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
  3. iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.

c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen

  1. i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;
  2. ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagrecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel – Spitze oben – in Richtung des Fanggeräts;
  3. iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.

d) Ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet, darf die in Anlage II beschriebenen zusätzlichen Signale führen.

e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004890

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