Artikel 64
Leitung der mündlichen Verhandlung
(1) Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.
(2) Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
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