vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 53 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 53

Verfahren vor einem Komitee

(1) Ist der für eine beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(2) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.

(3) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 2, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)