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Artikel 44E Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 44E

Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.

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