Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
- a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 und deren Protokolle3;
- b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
- c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
- e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;
- f) „Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
- h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
- i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
- j) „berichterstattender Richter“4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
- k) „Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
- l) „Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
- m) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
- n) „Partei“ und „Parteien“
- - die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;
- - den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
- o) „Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
- p) „mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;
- q) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;
- r) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 558/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 59/1964 und BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 434/1969, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 329/1970; BGBl. Nr. 138/1985, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. Nr. 662/1992, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 30/1998, idF BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 22/2005, idF BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 127/2005.
4 Deutschland: Bericht erstattender Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Referent
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20000334
Dokumentnummer
NOR40107609
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