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Artikel 9 Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1999

Artikel 9

Sicherheit

Die Teilnehmer haben sämtliches klassifiziertes Material, das sie gemäß dieser Vereinbarung besitzen, benutzen, erzeugen, beistellen oder austauschen, gemäß ihren nationalen Gesetzen und Bestimmungen zu lagern, handzuhaben, zu übermitteln und zu schützen.

Athen, am 8. Dezember 1999 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache

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