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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Abschnitt III

Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Kapitel 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

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