§ 4.
Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
20000256
Dokumentnummer
NOR40002298
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)