Anhang 1
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT
C2/1
NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG in der geltenden Fassung
Mitteilung 000
- 1. –
- 2. Österreich
- 3 A. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Abt. C2/1
- A-1010 Wien, Stubenring 1
- Telefon +43-1/711 00-58 96
- Telefax +43-1/715 96 51 od. +43-1/712 06 80
- E-Mail: post@tbt.bmwa.gv.at
- 3 B.
- 4. –
- 5. –
- 6. –
- 7. –
- 8. –
- 9. –
- 1 0.–
- 11. –
- 12. –
- 13. –
- 14. –
- 15. a)o Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
- b) o Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
- 16. TBT-Aspekt
- a) JA
- b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
- i) o Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT–Übereinkommens.
- ii) o Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
- iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
- SPS-Aspekt
- a) JA
- b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
- i) o Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
- ii) o Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt. 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
11 Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
- Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 4 lit. a und b NotifG 1999 (Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG ) beruft.
12 Gründe für das Dringlichkeitsverfahren
- Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die Gründe für die Dringlichkeit genau und detailliert rechtfertigen.
13 Vertraulichkeit
- a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG ) zu liefernden Informationen als vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ) zu behandeln sind.
- b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
14 Steuerliche Maßnahmen
- a) JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)
- b) NEIN
15 Folgenabschätzungen
- Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
- a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ... Die zuständige Stelle, die eine Folgenabschätzung durchgeführt hat und deren Ergebnisse im erläuternden Teil des notifizierten Entwurfes aufführt, muss angeben, an welcher Stelle des eingegangenen Dokuments sich diese Information befindet.
- b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
- Die für die Notifizierung zuständige Stelle, die eine Folgenabschätzung durchgeführt hat und die Absicht hat, diese an den notifizierten Entwurf anzufügen, muss angeben, dass sich diese Studie im Anhang befindet. Die Übermittlung der Studie an die Kommission erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfes.
16 TBT- und SPS-Aspekte
- TBT-Aspekt
- a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie den Entwurf im Rahmen des TBT (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifizieren wird.
- b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
- i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
- ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
- iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
- SPS-Aspekt
- a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie darum bitten wird, dass der Entwurf im Rahmen des SPS (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) notifiziert wird.
- b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
- i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
- ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) □Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Schlagworte
Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20000239
Dokumentnummer
NOR40045668
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