vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 1 NotifV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2003

Anhang 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

C2/1

NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG in der geltenden Fassung

Mitteilung 000

  1. 1.
  2. 2. Österreich
  1. 3 A. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
  1. 3 B.
  1. 4.
  2. 5.
  3. 6.
  4. 7.
  5. 8.
  6. 9.
  7. 1 0.–
  8. 11.
  9. 12.
  10. 13.
  11. 14.
  1. 15.  a)o Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
  2. b) o Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
  1. 16. TBT-Aspekt
  1. a) JA
  2. b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
  1. i) o Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT–Übereinkommens.
  2. ii) o Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
  3. iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
  1. a) JA
  2. b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
  1. i) o Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
  2. ii) o Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
  3. iii) o Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

Erläuterungen zum Formblatt

Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt. 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).

Präsentation und Inhalt des Formblattes

Adresse

11 Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens

12 Gründe für das Dringlichkeitsverfahren

13 Vertraulichkeit

  1. a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG ) zu liefernden Informationen als vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ) zu behandeln sind.
  2. b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.

14 Steuerliche Maßnahmen

  1. a) JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)
  2. b) NEIN

15 Folgenabschätzungen

  1. a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ... Die zuständige Stelle, die eine Folgenabschätzung durchgeführt hat und deren Ergebnisse im erläuternden Teil des notifizierten Entwurfes aufführt, muss angeben, an welcher Stelle des eingegangenen Dokuments sich diese Information befindet.
  2. b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.

16 TBT- und SPS-Aspekte

  1. a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie den Entwurf im Rahmen des TBT (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifizieren wird.
  2. b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
  1. i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
  2. ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
  3. iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
  1. a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie darum bitten wird, dass der Entwurf im Rahmen des SPS (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) notifiziert wird.
  2. b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
  1. i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
  2. ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
  3. iii) □Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

Schlagworte

Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

NOR40045668

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte