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§ 7 EWR-Psychologenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme

§ 7.

Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40054921

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