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§ 1 EWR-Psychologenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40184904

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