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§ 4 Beschussämterverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

§ 4.

Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1. Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;
  2. 2. Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, erforderlichen Messwerkzeuge;
  3. 3. Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:
  1. a) Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;
  2. b) versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von Arbeitsunterlagen und Garderobe geeignet ist;
  3. c) Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der Beschussämter;
  1. 4. Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen muss durch die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom Einreicher beizustellenden Messwerkzeuge erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40159200

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