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§ 38 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

6. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel Abnahmeprüfung

§ 38.

(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

  1. 1. Drehscheiben und Schiebebühnen,
  2. 2. Wagenkippanlagen,
  3. 3. Eisenbahnsicherungsanlagen,
  4. 4. technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
  5. 5. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
  6. 6. ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
  7. 7. Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 6 dürfen auch Personen gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, herangezogen werden.

(5) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 4 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40227374

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