Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 34.
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
- 1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
- 2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
- 3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40227372
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