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Artikel 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel 3

Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001144

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