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Artikel 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.

(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001142

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