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§ 2 Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und Autonome Provinz Bozen (Südtirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1999

§ 2

Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.

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