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§ 45 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufsicht

§ 45.

(1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.

(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40259193

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