Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufsicht
§ 45.
(1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.
(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20000098
Dokumentnummer
NOR40259193
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