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§ 32a KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Fahrgastrechte, Geltungsbereich

§ 32a

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.

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