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§ 31 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Abschnitt V

Qualitätskriterien

§ 31

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:

  1. 1. Zugänglichkeit der Systeme durch
  1. 2. Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
  1. 3. Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
  2. 4. Fahrkomfort durch
  1. 5. Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
  2. 6. Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
  3. 7. Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.

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