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Artikel 4 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 4

Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation der Bildbestandteile die Bedeutung, die ihr jedes Land des besonderen Verbands beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation der Bildbestandteile die Länder des besonderen Verbands nicht hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands sind berechtigt, die Klassifikation der Bildbestandteile als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken die Nummern der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte angeben, in welche die Bildbestandteile dieser Marken einzuordnen sind.

(4) Diesen Nummern wird der Vermerk „Klassifikation der Bildbestandteile“ oder eine von dem in Artikel 5 vorgesehenen Sachverständigenausschuß festgelegte Abkürzung vorangestellt.

(5) Jedes Land kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich vorbehält, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands einer zwischenstaatlichen Behörde die Eintragung der Marken, so trifft es alle ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation der Bildbestandteile diesem Artikel entsprechend anwendet.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000798

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