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Artikel 1 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 1

Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als „Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000795

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