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Artikel 8 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 8

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.

Schlagworte

Vermögensvorteil

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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