KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muß oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000730
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)