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Artikel 5 Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 5

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

  1. a) Devisen über amtlich anerkannte stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;
  2. b) Konten in jeder Währung unterhalten.

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