§ 3
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |||
1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||||||
2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||||||
3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff- bearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen | |||
4. | - | - | Autogenes Brennschneiden | ||||
5. | - | Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden, Aufziehen, Einziehen | |||||
6. | - | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Kleben, Löten, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Widerstandsschweißen, Schutzgasschweißen | |||||
7. | Verwenden von Meßgeräten und Prüfgeräten | ||||||
8. | - | - | Anschlagen und Einpassen | ||||
9. | - | Reparatur von Kunststoffteilen | |||||
10. | Ausbau und Einbau von Fahrzeugteilen und Kraftfahrzeugteilen, Ausrüstung und Zubehör | ||||||
11. | - | Ausbau und Einbau von Fahrzeugverglasung und Kraftfahrzeugverglasung | |||||
12. | - | Feststellen von Schäden an der Karosserie | - | ||||
13. | Lesen von einfachen Werkzeichnungen | Lesen von Werkzeichnungen | |||||
14. | Anfertigen von Skizzen | ||||||
15. | - | Kenntnis über einfache Störungen an der elektrischen Anlage und deren Beseitigung | |||||
16. | - | Erkennen und Beheben von einfachen Störungen an der elektrischen Anlage | |||||
17. | Kenntnis der Fahrzeugkonstruktion | - | |||||
18. | Abdecken | - | - | ||||
19. | Prüfen und Behandeln von Untergründen | - | |||||
20. | Aufbringen und Schleifen von Füll-, Grund- und Deckmaterial | ||||||
21. | Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien | ||||||
22. | - | - | Nuancieren von Farben nach Mustern und Vorgaben | ||||
23. | Polieren und Ausfertigen | - | |||||
24. | - | Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung | - | ||||
25. | - | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen;Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren, auch in Luftpinseltechnik | ||||
26. | Grundkenntnisse kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften | - | - | - | |||
27. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen | |||||
28. | Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung | ||||||
29. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | ||||||
30. | Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||||||
31. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||||
32. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||||
33. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
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