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§ 8 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

§ 8.

Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen:

(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser“:

  1. 1. Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
  2. 2. Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
  3. 3. Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
  2. 2. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060571

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