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§ 6 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 6.

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.

(2) Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000063

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