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§ 12 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

§ 12.

(1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche Zeichen untersagt, die:

  1. 1. Merkmale vortäuschen, die das natürliche Mineralwasser vor allem hinsichtlich der Herkunft, der Analysenergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
  2. 2. bei einem abgefüllten Wasser, das nicht gemäß § 13 anerkannt wurde, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser“.

(2) Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

(3) Die inAnhang I aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Absatz beruhen.

(4) Die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“, „kann mild abführend wirken“ oder ähnliche Angaben sind zulässig, sofern dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

Schlagworte

Herstellermarke

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060575

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