Anhang II
Kriterien für die Anwendung der Anforderungen
1.1 | Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen. |
Gefordert werden müssen insbesondere: | |
1.1.1 | die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000; |
1.1.2 | ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes; |
1.1.3 | die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung; |
1.1.4 | die Beschreibung der Fassungsarbeiten; |
1.1.5 | die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen. |
1.2 | Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden: |
1.2.1 | die Schüttung der Quelle; |
1.2.2 | die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung; |
1.2.3 | die Beziehung zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehaltes; |
1.2.4 | die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C; |
1.2.5 | die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist; |
1.2.6 | die Wasserstoffionen-Konzentration (pH); |
1.2.7 | die Anionen und Kationen; |
1.2.8 | die nicht-ionisierten Elemente; |
1.2.9 | die Spurenelemente; |
1.2.10 | die Radioaktivität beim Quellaustritt; |
1.2.11 | gegebenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (160–180) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium). |
1.2.12 | Die Toxizität der Bestandteile ist zu berücksichtigen. |
1.3 | Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen. |
1.3.1 | Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, zB Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen. |
1.3.2 | Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach 1.3.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach 1.3.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen. |
Schlagworte
Magenfunktion
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
20000003
Dokumentnummer
NOR40000095
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